Rechtsverordnung über die Erhebung und Verwaltung von Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenverwaltungsordnung – KollVO)
§4 Buchführung
(1) Über Einnahmen aus Kollekten, Spenden und Sammlungen ist in der Kirchengemeinde entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen Buch zu führen (Kollektenbuch). Mindestens sind dabei folgende Angaben aufzuzeichnen:
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1. die laufende Nummer der Eintragung,
2. der Erhebungs- oder Zahltag,
3. die zuwendende Person,
4. die Zweckbestimmung,
5. der jeweilige Einnahmebetrag,
6. bei Weiterleitungsbeträgen der Empfänger,
7. die Einnahmenspalte für verbindliche Kollekten.
(2) Alle Einzahlungen müssen belegt sein. Das Kollektenbuch gilt als Einnahmebeleg. Es ist mit den weiteren Belegen, die in der Reihenfolge der Eintragung sorgfältig zu sammeln sind, zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Das Kollektenbuch ist zum 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Beim Abschluss ist der Bestand darzustellen und mit der Finanzbuchhaltung abzugleichen.
(4) Die Kirchengemeinde kann für die Einnahme und Weiterleitung der Kollekten, Spenden und die Einnahmen von Sammlungen ein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut unterhalten, das den Namen „Kollektenkonto der Evangelischen Kirchengemeinde“ unter Zusatz des Namens der Kirchengemeinde erhält. Weitere Kollektenkonten einschließlich Sparkonten dürfen nur aus wichtigem Grund unterhalten werden. Hierzu bedarf es der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Bestehende weitere Konten sind, soweit keine Genehmigung erteilt wird, bis zum 31. Dezember 2021, jedoch nicht vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin, aufzulösen.
(5) Kollektenbestände sind in dem Haushalt der Kirchengemeinde vollständig darzustellen. Hierzu sind der Finanzbuchhaltung regelmäßig, wenigstens halbjährlich und zum 31. Dezember jedes Jahres unaufgefordert die Bestände an Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen getrennt nach Verwendungszwecken mitzuteilen und durch Belege nachzuweisen. Der Barbestand ist zum 31. Dezember jedes Jahres zu ermitteln und auf einem Formblatt, das von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstands zu unterschreiben ist, der Finanzbuchhaltung mitzuteilen.
(6) Das Kollektenkonto dient ausschließlich dem Ansammeln von Mitteln aus Kollekten, Spenden und Sammlungen. Diese dürfen nur über den Haushalt verausgabt werden.
(7) Mit dem Jahresabschluss führt die Finanzbuchhaltung eine Auswertung aller freigiebigen Zuwendungen durch und teilt diese der Kirchengemeinde mit.
Aktueller Kollektenplan der EKHN